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EuGH-Urteil zu notwendigen Bestandteilen in Verbraucherkreditverträgen

13. Sep 2021 News

In einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des Landgerichts Ravensburg hat der EuGH über die Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates entschieden (Urt. v. 09.09.2021, C-33/20; C-155/20; C-187/20).

Gegenstand des Verfahrens vor dem LG waren Autokreditverträge zwischen Verbrauchern und der VW-, BMW- und Skoda-Bank. Die Verträge wurden von den Verbrauchern teils nach mehreren Jahren widerrufen. Der EuGH entschied nun überwiegend zu ihren Gunsten. Die Angaben in den Kreditverträgen entsprechen größtenteils nicht geltendem EU-Recht und können widerrufen werden.

Maßgeblich für die wirksame Ausübung des Widerrufs war die Frage, ob die 14-tätige Widerrufsfrist des Art. 14 Abs. 1 der RL 2008/48/EG begonnen hat. Dafür muss der Verbraucher alle Vertragsbedingungen und Informationen gemäß Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie erhalten haben.

Notwendige Bestandteile

Laut EuGH gehört zu diesen Informationen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a), c) und e) der RL 2008/48/EG die klare und prägnante Kennzeichnung als „verbundener Kreditvertrag“ und dessen Befristung.

Gem. Art. 10 Abs. 2 lit. l) der RL 2008/48/EG muss der Kreditvertrag, den zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes angeben und den Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschreiben. Dabei muss die Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen.

Gem. Art. 10 Abs.2 lit. r) der RL 2008/48/EG muss einem Durchschnittsverbraucher die Bestimmung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch eine in konkreter und nachvollziehbarer Weise anzugebenden Berechnungsmethode möglich sein.

Nach Art. 10 Abs. 2 lit. t) der RL 2008/48/EG sind im Vertrag außerdem alle wesentlichen Informationen bzgl. der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. deren Kosten anzugeben.

Nicht notwendige Bestandteile

Art. 10 Abs. 2 der RL 2008/48/EG verlangt dagegen nicht bei einem verbundenen Kreditvertrag iSd. Art. 3 lit. n) über die Besonderheiten eines solchen Vertrages aufzuklären, wie etwa, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Kreditbetrags an den Kreditgeber von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist.

Art. 10 Abs. 2 der RL 2008/48/EG verlangt ebenfalls nicht, Angaben über nationale Kündigungsregeln, die nicht auch nach EU-Recht gelten, zu machen.

Folgen

Das Urteil des EuGHs führt dazu, dass eine ganze Reihe von Verbraucherkreditverträgen widerrufen werden können. Die 14-tätige Widerrufsfrist beginnt erst mit Erhalt der Informationen nach Art. 10 Abs. 2 der RL 2008/48/EG. Fehlen notwendige Bestandteile in Kreditverträgen, zu denen insbesondere die o.g. Angaben gehören, kommen laut EuGH der Einwand der Verwirkung oder die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht in Betracht.
Somit können Verträge teilweise auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden.

Den Anforderungen aus dem Urteil des EuGHs entsprechen zahlreiche Vertragsgestaltungen aus der Praxis nicht. Da die Richtlinie für alle Verbraucherkreditverträge mit Ausnahme von Krediten mit Grundpfandrechten gilt, sind neben Autokrediten auch eine Vielzahl von anderen Verbraucherkreditverträgen betroffen.