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Schadensersatzansprüche nach unsachgemäßer zahnärztlicher Behandlung: Was kann man tun, wenn ein solcher medizinischer Eingriff schiefgelaufen ist oder ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt?

20. Mrz. 2024

Das Gesetz der großen Zahlen gilt für viele Aspekte des Lebens, insbesondere für diejenigen, die sich für private zahnärztliche Versorgung entscheiden. Da sich diese in den letzten zehn Jahren zu einer der beliebtesten Formen der privaten Gesundheitsversorgung in Ungarn entwickelt hat, ist die Zahl der Fälle von Behandlungsfehlern (Kunstfehlern) in diesem Bereich in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Was kann man eigentlich tun, wenn der Patient mit dem Ergebnis der zahnärztlichen Behandlung nicht zufrieden ist oder wenn ein Behandlungsfehler vorliegt? Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn die erbrachte Leistung von schlechter Qualität ist oder – es gibt auch Beispiele dafür – das Ergebnis sogar schlechter wird als die Ausgangssituation? Hat man nach Verlassen der Zahnarztpraxis die Möglichkeit, einen Anspruch wirksam geltend zu machen, und falls ja, wie lange? Können solche Ansprüche verjähren? 

In solchen Situationen kann der geschädigte Patient auf mehr als eine Art und Weise Ansprüche geltend machen, deren Begründetheit unter mehreren Gesichtspunkten zu prüfen und zu belegen ist. Zum einen geht es um die Gültigkeit und die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs als Rechtskategorie, zum anderen kann in diesem speziellen Bereich, da mehrere medizinische Fragen betroffen sind, in einigen Fällen ein Zahnarzt oder ein Kiefer- und Gesichtssachverständiger hinzugezogen werden. 

Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann sowohl einen Schadensersatzanspruch als auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass in bestimmten Fällen beide Ansprüche gerechtfertigt sein können, da neben dem eigentlichen materiellen Schaden (z. B. Lohnausfall) sehr oft auch die bisherige Lebensweise durch einen langwierigen, schlecht durchgeführten bzw. schlecht gewählten und vorbereiteten Behandlungsplan beeinträchtigt werden kann. 

Welche Möglichkeiten der Kompensation stehen dem geschädigten Patienten zur Verfügung? Hier sollten in erster Linie außergerichtliche Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, da dies in Fällen, in denen eindeutige Beweise für einen zahnärztlichen Kunstfehler vorliegen, die am wenigsten zeitaufwendige und kostengünstigste Option ist. Die außergerichtliche Durchsetzung beginnt i.d.R. mit einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung, die häufig dazu führt, dass die Klinik auch Partner bei der schnellen Erstattung der Forderung wird, da es in ihrem Interesse liegt, die Ansprüche gegen sie so schnell wie möglich zu begleichen. Daher hat diese Art von Schadenersatzansprüchen eine der höchsten außergerichtlichen Einigungsquoten unter Einschaltung eines Anwalts. Gelingt dies nicht, kann der Anspruch immer noch ohne Gerichtsverfahren durch Mahnverfahren durchgesetzt werden (in Ungarn vor dem Notar), sofern die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Widerspricht der Beklagte, der die zahnärztliche Behandlung durchgeführt hat, kann das allerdings zu einem Gerichtsprozess führen. 

Es ist auch möglich, die Klinik ohne Mahnbescheid oder Zahlungsaufforderung zu verklagen, wobei es früher oder später höchstwahrscheinlich unerlässlich wird, ein Gutachten von einem Sachverständigen einzuholen. Noch vor dem Rechtsstreit lohnt es sich zu prüfen, ob dem Kläger ein materieller Kostenerstattungsanspruch zustehen kann. Die Anwaltskosten können komplett oder teilweise von einer Rechtsschutzversicherung finanziert werden, wenn die Vertragsbedingungen der Versicherungsgesellschaft dies zulassen. 

Als Kläger ist es nicht unerheblich, in welchem Land der Schaden geltend gemacht und ein Gerichtsverfahren geführt werden kann. In der Regel ist der Kläger, der seinen Anspruch geltend machen will, an den Gerichtsstand des Beklagten gebunden: das bedeutet, dass die Klage vor dem Amts- / Landgericht am Wohnsitz des Beklagten in Ungarn erhoben werden sollte. In Ausnahmefällen könnte es möglich sein, am Wohnsitz des Klägers zu klagen: ein österreichischer Geschädigter konnte eine ungarische Zahnarztpraxis in Österreich erfolgreich verklagen, da die Klinik verschiedene Anzeigen und Werbematerial im Bundesland seines Wohnsitzes geschaltet hatte. In sehr atypischen Fällen besteht die Möglichkeit, ein Strafverfahren neben dem Zivilprozess zu initiieren, was im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der fahrlässigen Gefährdung im Rahmender Berufsausübung steht. Nach dieser Bestimmung macht sich derjenige strafbar, der durch einen Verstoß gegen eine berufliche Vorschrift fahrlässig das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit einer anderen Person oder anderer Personen gefährdet oder eine Körperverletzung verursacht. Es ist jedoch zu betonen, dass es im Bereich der zahnärztlichen Kunstfehler weitaus üblicher ist, zivilrechtliche Schritte einzuleiten. 

Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass beim zahnärztlichen Kunstfehler dem Geschädigten mehrere Durchsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, wie z.B. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die allerdings verjähren können. Unsere Anwaltskanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie in diesem Bereich unseren ungarischen und in Deutschland niedergelassener europäischer Rechtsanwalt Dr. Balázs Attila Ács, LL.M. unter balazs.acs@nzp.de .  

 

 

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