Franchiserecht und AGB
Franchisegeber verwenden zwecks eines einheitlichen Vertriebssystems und Gleichbehandlung der Franchisenehmer idR einheitliche Franchiseverträge, somit Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Soweit diese nicht von den Parteien im Einzelnen ausgehandelt werden, gilt die strenge AGB-Inhaltskontrolle.
Hierzu einige interessante Entscheidungen. Z.B. entschied der BGH (BGH XII ZR 1/17), eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags sei wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststehe, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss. Dies gilt selbstverständlich auch für andere Verträge, d.h. auch für Franchiseverträge. Im Streitfall bestand nach Ansicht des BGH eine nicht auflösbare Unsicherheit über den Vertragsbeginn und damit auch über den Ablauf der Kündigungsfrist. Der BGH führte aus, die Intransparenz des letzten möglichen Kündigungszeitpunkts führe dazu, dass das Kündigungsrecht vom Vertragspartner nicht effektiv ausgeübt werden könne. Eine solche Regelung ist unwirksam.
Franchiseverträge sollten daher klare Regelungen zu Vertragsbeginn und Kündigung/Vertragsende enthalten.
Auch interessant: AGB-Entscheidung des BGH VII ZR 308/16. Danach wurde eine pauschale Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers eines Gutscheinblocks als unwirksam erachtet. Nach Ansicht des BGH ist dies unwirksam, weil die Sanktion nicht im Verhältnis zu geringsten Vertragsverstößen stehe und damit den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
Insoweit empfiehlt sich entweder eine auf einzelne Verstöße abgestimmte Regelung – dies kann allerdings unpraktikabel, da sehr umfassend sein. Oder aber, es wird eine Regelung aufgenommen, wonach der Franchisegeber die Höhe der Strafe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände bestimmt.